Das Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten) trat am 26. Februar 2013 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die rechtliche Stellung von Patienten zu stärken, die Transparenz im Behandlungsverhältnis zu erhöhen und die Qualität der gesundheitlichen Versorgung zu verbessern.
Warum wurde das Patientenrechtegesetz beschlossen?
Es gibt zwar ein leistungsfähiges Gesundheitssystem in Deutschland, dennoch treten immer wieder Defizite, z.B. Nichtbeachtung der Behandlungswünsche, Versagung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation bis hin zu Fehlern bei der Behandlung auf.
Wesentliches stand nicht im Gesetz, sondern war Richterrecht.
Das Gesetz soll die Rolle des Patienten im Gesundheitssystem stärken. Vor 2013 warteten Patienten oftmals zu lange auf Entscheidungen der Krankenkassen; bei dem Verdacht des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sind die Patienten auf Unterstützung z.B. der Krankenkassen angewiesen.
Rund zwei Drittel aller Patienten kannten ihre Rechte beim Arztbesuch gar nicht oder nur teilweise. (Quelle: Bertelsmann, Gesundheitsmonitor 2010, Bürgerorientierung im Gesundheitswesen).
Aus Sicht des Gesundheitsministers anlässlich des 10jährigen Bestehens des Gesetzes hat das Patientenrechtegesetz in den letzten 10 Jahren den Interessen von Patientinnen und Patienten mehr Gewicht verliehen. Das war ein guter Anfang für einen Perspektivwechsel.
Aber die Politik will noch mehr. Deshalb soll das Gesetz weiterentwickelt werden. Ziel sei es, die Rolle des mündigen Patienten weiter zu stärken und sicherzustellen, dass auch im Falle eines Behandlungsfehlers der Patient optimal unterstützt werde.
Wesentliche Inhalte
- Verankerung von Patientenrechten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- § 630a bis § 630h BGB enthalten spezifische Regelungen zum Behandlungsvertrag.
- Diese Vorschriften präzisieren die Rechte und Pflichten von Patienten und Behandlern, insbesondere in Bezug auf Aufklärung, Dokumentation und Einsichtnahme in die Patientenakte.
- Aufklärungspflicht (§ 630e BGB):
- Ärztinnen und Ärzte müssen Patienten umfassend über Diagnose, Therapieoptionen, Risiken und Alternativen aufklären.
- Die Aufklärung muss rechtzeitig und verständlich erfolgen, sodass der Patient eine informierte Entscheidung treffen kann.
- Einwilligung (§ 630d BGB):
- Jede medizinische Maßnahme bedarf der vorherigen, informierten Einwilligung des Patienten.
- Ohne Einwilligung ist die Behandlung in der Regel unzulässig, es sei denn, es liegt ein Notfall vor.
- Dokumentationspflicht (§ 630f BGB):
- Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verlauf der Behandlung und die wesentlichen Maßnahmen in einer Patientenakte zu dokumentieren.
- Diese Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und der Beweisführung in Streitfällen.
- Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g BGB):
- Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen und Kopien davon zu erhalten.
- Einschränkungen können nur aus wichtigen therapeutischen Gründen erfolgen.
- Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler (§ 630h BGB):
- Bei groben Behandlungsfehlern wird eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten angewendet. Dies bedeutet, dass der Behandler nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch den Fehler verursacht wurde.
Fazit nach mehr als 10 Jahren Patientenrechtegesetz
- Herausforderungen und Kritik:
- Trotz der positiven Entwicklungen gibt es nach wie vor Herausforderungen in der praktischen Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die umfassende und verständliche Aufklärung.
- Patientenberatungsstellen und Beschwerden:
- Die Etablierung von Patientenberatungsstellen hat sich als wichtiges Instrument zur Unterstützung von Patienten in Beschwerdefällen erwiesen.
Insgesamt hat das Patientenrechtegesetz in den letzten zehn Jahren zu einer deutlichen Stärkung der Rechte und der Position der Patienten im deutschen Gesundheitssystem beigetragen. Es bleibt jedoch weiterhin notwendig, die praktische Umsetzung und die Information der Patienten kontinuierlich zu verbessern.