Urteil Az. 26 U 199/15 Oberlandesgericht Hamm, 19.04.2016

Mangelhafte Aufklärung durch den behandelnden Arzt begründet Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 EUR

Im März 2013 begab sich der Kläger wegen starker Zahnschmerzen in Behandlung. Da er Angst vor zahnärztlicher Behandlung hat, sollte diese unter Betäubung durchgeführt werden.

Zwei alternative Anästhesiemethoden stehen zur Auswahl: Leitungsanästhesie und intraligamentäre Anästhesie.

Bei dem Patienten wurde die Leitungsanästhesie angewandt ohne über die intraligamentäre Anästhesie aufzuklären, da diese mehrere Einstiche erfordert und daher aus Sicht des Zahnarztes für einen Angstpatienten nicht geeignet war.

Als Folge der Leitungsanästhesie litt der Patient ein Jahr lang unter Gefühllosigkeit in der Zunge und Kribbelparästhesie.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 26 U 199/15), dass außer der Leitungsanästhesie keine Ursachen für das Leiden des Patienten erkennbar seien. Ein Behandlungsfehler liege dennoch nicht vor, nichtsdestotrotz sei die Verletzung des Nervs als seltene Nebenwirkung der Leitungsanästhesie bekannt, wodurch ein eingriffsimmanentes Risiko entstanden sei.

Da der Arzt es jedoch versäumt habe, über die alternative intraligamentäre Anästhesie aufzuklären, sei dennoch von einer Arzthaftung auszugehen.

Die fehlende Aufklärung über die verschiedenen Vorteile und Risiken der zwei Anästhesiealternativen führte also zur Begründung des Schmerzensgeldanspruches des Patienten in Höhe von 4.000,00 EUR.