Sie mussten einen Termin bei Ihrem Arzt kurzfristig absagen? Dennoch besteht kein Anspruch auf Zahlung des Honorars.
Das Amtsgericht Bremen entschied mit Urteil vom 09.02.2012 (Az. 9 C 0566/11), dass ein Arzt von seinem Patienten keine Honorarzahlung verlangen darf, wenn dieser einen vereinbarten Termin kurz vorher absagt.
Warum ist das so?
Terminvereinbarungen dienen in Arztpraxen ausschließlich der besseren Organisation und stellen somit keine rechtsverbindliche Vereinbarung dar. Ein Patient ist daher berechtigt, Arzttermine jederzeit zu stornieren.
Im betreffenden Fall verklagte ein Arzt seinen Patienten auf Zahlung von 300,00 EUR der einen vereinbarten Termin scheinbar zu kurzfristig abgesagt hatte.
Das Gericht entschied, dass dieser Anspruch nicht gerechtfertigt sei, da der Beklagte ja keine Leistung erhalten hatte und die Klägerin somit auch keine Gegenleistung verlangen könne.
Hinzu kam, dass „lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages“ vereinbart wurde und „kein Behandlungsvertrag geschlossen“ wurde.